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    Allgemeine Geschätsbedingungen der digiCon AG

    Stand: 01. Mai 2006

    Inhaltsübersicht:

    1. Allgemeines
    2. Lieferbedingungen
    3. Zahlungsbedingungen
    4. Eigentumsvorbehalt
    5. Anzeige- bzw. Rügepflicht bei Sachmängeln
    6. Gewährleistung
    7. Copyrighterklärung / Freistellungserklärung / Rechte Dritter
    8. Archivierung
    9. Gerichtsstand / Erfüllungsort

    1. Allgemeines

    1.1 Diese AGB gelten grundsätzlich bei allen Rechtsgeschäften der digiCon AG. Somit gelten die AGB der digiCon AG vorrangig gegenüber Dritten für alle Rechtsgeschäfte der Unternehmung. Insbesondere der Punkt 9 dieser AGB sowie §306 BGB findet entsprechend Anwendung. Gleichermaßen für die verschiedenen Positionen der Unternehmung in unterschiedlichen Rechtsgeschäften (Verkäufer- oder Einkäuferposition).

    1.2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

    1.3 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise der digiCon AG verstehen sich ab Werk. Sie schließen die Versandverpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht mit ein. Alle Angebote sind freibleibend.

    1.4 Der Auftraggeber stellt der digiCon AG alle für die Herstellung erforderlichen Unterlagen (z. B. DLTs, Labelfilme, Master Replikas etc.) kostenlos, entsprechend den vorgegebenen Spezifikationen und zwar ausschließlich als legale - i. B. a. Inhalt und Rechte - Duplikate zur Verfügung. Bei Verlust oder Beschädigung dieser Unterlagen haftet die digiCon AG maximal in Höhe der Materialkosten. Die digiCon AG überprüft die vom Kunden/Käufer angelieferten Produktionsunterlagen nicht. Zu dieser Überprüfung ist der Käufer verpflichtet. Alle zur Ausführung eines Auftrages hergestellten Gegenstände (z. B. Glasmaster, Stamper, etc.) verbleiben im Eigentum der digiCon AG, auch wenn der Kunde die Kosten für deren Herstellung trägt.

    1.5 Die von der digiCon AG zur Produktherstellung eingesetzten Betriebsgegenstände (z.B. Filme, Proofs, Drucksachen etc.) und Produktionsgegenstände (Druckplatten/- siebe, Matrizen, Replikas, Glasmaster etc.) bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der digiCon AG und werden nicht ausgehändigt. Berechnet wird dennoch nur die Leistung zur Herstellung des Produktionsgegenstandes, der Gegenstand selbst verbleibt im Eigentum der digiCon AG.

    1.6 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, bedingt durch neu eingereichte Produktionsunterlagen, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

    1.7 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Diese Gegenstände bleiben ebenso Eigentum der digiCon AG.

    1.8 Die digiCon AG hat das Recht, die Firmenbezeichnung oder einen sonstigen Hinweis auf die Herkunft bzw. Hersteller des Produktes auf dem Datenträger oder dem Innenring zu vermerken. Dazu ist zu beachten, dass ohne einen EAN-39-Barcode im Innenring eine Identcheck Prüfung durch die Druckmaschine nicht möglich ist und somit keine elektronische Prüfung der Discs erfolgen kann.

    2. Lieferbedingungen

    2.1 Die digiCon AG ist zu Teillieferungen und / oder -leistungen berechtigt. Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind wie folgt zulässig und vom Kunden akzeptiert:


    0 bis 2000 Stück: +/–- 10% der bestellten Stückzahl
    2000 bis 5000 Stück: +/–- 5% der bestellten Stückzahl
    ab 5000 Stück: +/–- 3% der bestellten Stückzahl

    Eine Umgehung dieser Toleranzen respektive ein Anspruch auf exakte Stückzahlen ist nicht möglich bzw. besteht nicht.

    2.2 Zugesagte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Für eventuelle Folgeschäden, die dem Kunden durch einen Lieferverzug entstehen haftet die digiCon AG nicht. Ein zugesicherter Liefertermin ist nicht als Vereinbarung von Fixgeschäften/-terminen anzusehen. Alle von uns genannten Liefertermine verstehen sich als voraussichtlich abgehende Liefertermine und sind somit juristisch unverbindlich.

    2.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Maschinenausfall usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

    2.4 In solchen Fällen tritt weder für die digiCon AG Lieferverzug noch für den Käufer Annahmeverzug ein. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen steht der digiCon AG das Recht zu, -schadensfreiganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

    2.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

    2.6 Schadensersatzansprüche des Käufers oder Ansprüche aus Deckungskäufen oder dergleichen wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Gerät die digiCon AG mit der Leistung in Verzug, so hat der Käufer -schriftlich- eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er Rechte aus Lieferverzögerungen herleiten kann.

    2.7 Der Versand erfolgt stets, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Käufers. Wünscht der Käufer Eil- oder Expressversand oder Versicherung der Ware, so gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Die Gefahr eines Verlustes oder einer Beschädigung der Waren auf dem Transport, ebenso Einwirkungen gleich welcher Art von höherer Gewalt, Transportsperren, und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers. Die Versandart, der Transportweg, sowie das geeignete Verpackungsmaterial wird ausschließlich von der digiCon AG bestimmt. Eine Haftung für die digiCon AG ist grundsätzlich ausgeschlossen.

    2.8 Gefahrenübergang: Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

    3. Zahlungsbedingungen

    3.1 Grundsätzlich wird eine positive Bonität beim Kunden vorausgesetzt. Tritt jedoch nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung respektive Veränderung ein, durch die die vollständige Bezahlung des Kaufpreises gefährdet wird, so kann der Verkäufer Vorausleistung des Kaufpreises verlangen.

    3.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    Ein Skontoabzug nach Zahlungsfristablauf wird von uns nicht akzeptiert. Die zuviel in Abzug gebrachten Beträge werden zurückgefordert.

    3.3 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Bei bekannt werden von Wechselprotesten und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer werden die gesamten Forderungen von der digiCon AG gegen den Käufer sofort fällig.

    3.4 Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür eine Vorauszahlung oder eine Bankbürgschaft verlangt werden.

    3.5 Wird Lieferung auf offene Rechnung (Ziel) gewünscht, ist es erforderlich, der digiCon AG Gelegenheit zur Kreditprüfung zu geben. Voraussetzung für eine Lieferung auf Rechnung ist eine vollständige und positive Hermesdeckung in Höhe des Bruttowarenwertes. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden alle Forderungen sofort fällig. Bereits bestätigte Zahlungsziele werden dann hinfällig. In der Folge kann die digiCon AG eine Auslieferungssperre für bereits bestehende Aufträge aussprechen.

    3.6 Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Zudem können Mahngebühren und Spesen anfallen. Der Nachweis eines höheren Schadens ist zulässig. Im übrigen weisen wir darauf hin, dass für Verbraucher gemäß §286 Abs.3 BGB ein automatischer Schuldnerverzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechung gilt. Im Falle des Zahlungsverzuges auch nur einer Rechnung steht der digiCon AG das Recht zu, die sofortige Zahlung aller offenen - auch der noch nicht fälligen - Rechnungen zu verlangen.

    3.7 Aufrechnung sowie Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Zahlungsanspruch sind ausgeschlossen. Es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

    3.8 DDer Käufer ist verpflichtet der digiCon AG etwaige Änderungen bzgl. seiner Firmierung, Firmensitzes, Inhaberverhältnisse, Bonität, etc. umgehend mitzuteilen. Etwaige Kosten zur Aktualisierung der oben aufgeführten Punkte trägt der Käufer. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld umgehend fällig zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Änderungen bzgl. seiner Bonität umgehend der digiCon AG anzuzeigen.

    4. Eigentumsvorbehalt

    4.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung -aller aus den Verkäufen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstehenden Forderungen- Eigentum der digiCon AG. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so ist er zur vorbehaltslosen Herausgabe der kompletten und unversehrten Ware verpflichtet. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung des jeweiligen Forderungssaldos.

    4.2 Der Käufer ist berechtigt, die angelieferte Ware im normalen Geschäftsgang zu verarbeiten und in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand zu veräußern. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Dem Käufer ist die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Waren, die im Vorbehaltseigentum des Verkäufers stehen, nicht gestattet. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für die digiCon AG vor, ohne, dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der digiCon AG gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

    4.3 Erwirbt der Käufer in Folge von Be- oder Verarbeitung das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer zugleich dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Veräußert der Käufer unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware des Verkäufers unverändert, be- oder verarbeitet, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur Tilgung aller gegen ihn bestehenden Forderungen des Verkäufers die ihm aus solchen Verkäufen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Die digiCon AG nimmt die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen hin ist der Käufer verpflichtet, die digiCon AG die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer wird ermächtigt, solche Forderungen einzuziehen, verpflichtet sich aber die eingezogenen Beträge sofort an die digiCon AG abzuführen. Die digiCon AG verpflichtet sich, die nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt.

    4.4 Der Käufer hat die digiCon AG über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, über die Vorbehaltsware oder über die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich, schriftlich zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet alle notwendigen Unterlagen für eine Intervention sofort herauszugeben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

    5. Anzeige- bzw. Rügepflicht bei Sachmängeln

    5.1 Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.

    5.2 Mängel (insbesondere Transportschäden) sind der digiCon AG nach Eingang der Ware beim Kunden oder der von ihm bestimmten Ablieferungsstelle unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche, schriftlich unter Beifügung eines Ausfallmusters der reklamierten Ware, anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ware, die be- oder verarbeitet worden ist, kann nicht mehr beanstandet werden. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt.

    5.3 Bei berechtigten Beanstandungen wird die digiCon AG die Ware zurücknehmen, sie umtauschen oder dem Kunden einen Preisnachlass einräumen. Es muss vorab mit der digiCon AG die Abholung der Ware und die Art der Beförderung besprochen werden. Die Haftung von der digiCon AG für Schäden aus der Lieferung mangelhafter Ware oder für Falschlieferung ist der Höhe nach auf den Kaufpreis des verbrauchten Teils der beanstandeten Lieferung beschränkt. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.

    5.4 Lässt der Kunde die Ware bei der digiCon AG auf Lager nehmen, so laufen die vorstehenden Fristen von dem Empfang der Rechnung an, die von der digiCon AG über die Ware erteilt wurde. Die digiCon AG ist verpflichtet, dem Kunden die Möglichkeit zur Untersuchung der auf Lager genommenen Ware zu geben.

    5.5 Farbabweichungen beim Labeldruck von optischen Datenträgern (CD/DVD etc.) sowie den Drucksachen im Vergleich zur Vorgabe (Proof), berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Annahme. Die Farbabweichung stellt keine Wertminderung dar. Farbverbindlich sind lediglich Proofs nach dem Standard ISO-coated, welche für jedes einzelne Produkt angeliefert werden müssen. Da es sich bei Drucksachen um organisches Material handelt (z.B. Papier, Karton usw.) kann es hierbei zu Abweichungen bei den Maßen und dem Druck, im Vergleich zu den Spezifikationen kommen. Um Unstimmigkeiten bzgl. der einzelnen Filmdateien zu vermeiden, setzen wir hochauflösende, geschlossene pdf - Dateien voraus.

    5.6 Bei fristgerechter und berechtigter Beanstandung hat die digiCon AG nach Ihrer Wahl das Recht zur Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist, zur Rücknahme der Ware gegen Gutschrift oder zur Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen. Die Verjährung tritt innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Mängelrüge durch die digiCon AG ein.

    5.7 Bei allen Sonderposten ist ein Rückgaberecht ausgeschlossen, bei Ware zweiter Wahl beschränkt sich dieses darauf, dass Ausschussware geliefert sei. Rücksendungen nachweislich von der digiCon AG gelieferter Ware dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.

    6. Gewährleistung

    6.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

    6.2 Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

    6.3 Etwaige Empfehlungen von der digiCon AG hinsichtlich der Einsatzfähigkeit der gelieferten Waren sind unverbindlich. Sie sind zwar das Ergebnis gewissenhafter Prüfungen, können jedoch bei der Vielseitigkeit der Anwendungen und der Arbeitsweise nur als Richtwerte gelten. Eine Gewähr für den Einzelfall kann daher nicht übernommen werden. Der Käufer ist verpflichtet, in jedem Fall vor Beginn der Weiterverarbeitung die Ware zu prüfen. Der Käufer hat sich davon zu überzeugen, dass die Ware für den vorbestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Der Käufer und die digiCon AG sind sich darüber einig, dass es nach Stand der Technik nicht möglich ist, Softwarefehler und Viren unter allen Anwendungsgebieten völlig auszuschließen. Die digiCon AG ist nicht für den korrekten Einsatz der Ware durch den Kunden, für die Datensicherung und dafür, dass die Software auf dem vorgesehenen Computersystem lauffähig ist, verantwortlich. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

    6.4 Anstelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung wird ein Recht auf Nachbesserung vereinbart. Soweit sich der gelieferte Gegenstand außerhalb des Sitzes des Verkäufers befindet, werden Transportkosten, Wegkosten und Porto nicht getragen. Es bleibt der digiCon AG aber vorbehalten, statt Nachbesserungen, Ersatzlieferung zu leisten.

    6.5 Keinerlei Gewährleistung wird für Fehler übernommen, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, unrichtigen Gebrauch, fehlerhaften Anschluss oder Fremdeinwirkung entstanden sind.

    7. Copyrighterklärung / Freistellungserklärung / Rechte Dritter

    7.1 Die Prüfung, ob der von uns herzustellende Datenträger gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt oder gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstößt, ist Pflicht des Auftraggebers! Er hat sämtliche hiermit verbundenen Kosten selbst zu tragen. Wir sind zur selbständigen Prüfung dieser Fragen auf Kosten des Auftraggebers berechtigt, wenn die von ihm an uns weitergereichten Informationen lückenhaft sind oder Zweifel bestehen lassen und der Auftraggeber auch auf unser Anfordern die Lückenhaftigkeit oder Zweifel nicht beseitigt.

    7.2 Der Auftraggeber übernimmt eine vom Verschulden unabhängige Garantie dafür, dass die Datenträger mit gewerblichen Schutzrechten und dem Wettbewerbsrecht in Einklang stehen. Er hat Nachweise über seine Berechtigung zur Herstellung und Verbreitung der Datenträger unaufgefordert und fristgerecht vorzulegen, soweit dies der Natur der Sache nach möglich ist.

    7.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, die von uns ausgehändigten Fragebögen zu gewerblichen Schutzrechten und wettbewerbsrechtlichen Fragen auszufüllen. Wir sind zur Auftragsausführung erst dann verpflichtet, wenn uns dieser Fragebogen vollständig ausgefüllt zugestellt wurde und sämtliche Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts, die für uns haftungsrechtliche Folgen haben können, durch Einholung der erforderlichen Auskünfte (z.B. Nachfragen bei Schutzrechtsinhabern, bei Verwertungsgesellschaften und Einholung von Rechtsrat) geklärt sind. Verschiebt sich hierdurch der ursprünglich vereinbarte Liefertermin um mehr als vier Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch dann trägt der Käufer die für die Nachforschungen und Einholung von Rechtsrat erforderliche Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhen.

    8. Archivierung

    8.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Master zur Replikation, Filme oder ähnliche Gegenstände werden von uns i.A. nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung der auftragsgemäßen Ware an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Eine allgemeines Anrecht auf Einlagerung besteht grundsätzlich nicht.

    8.2 Sollen die unter 8.1 genannten Gegenstände für die Dauer der Archivierung versichert werden, so hat der Besteller dies selbst zu besorgen bzw. uns explizit anzuzeigen. Unsere Haftung i.b.a. eingelagerte Gegenstände/Unterlagen beschränkt sich ausschließlich auf grobe Fahrlässigkeit.

    8.3 Rückgaben der unter 8.1 und 8.2 genannten Materialien sind nur mit dem Einverständnis der digiCon AG möglich. Für die zurückzugebenden Waren wird nur der Zeitwert, jedoch nicht der Rechnungswert unter Abzug der Kosten für Neuaufmachung und einer Bearbeitungsgebühr, gutgeschrieben, soweit die Rückgabe nicht auf Grund einer berechtigten Reklamation erfolgt. Mit der Aushändigung dieser Materialien erlöschen sämtliche Reklamations- und Haftungsansprüche des Käufers gegenüber der digiCon AG.

    8.4 Die unter Punkt 1.4 und 1.5 aufgeführten Unterlagen und Gegenstände - ausgenommen Drucksachen - werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für eventuelle Nachbestellungen für einen Zeitraum von max. 3 Jahren aufbewahrt. Längere Archivierungszeiten kann die digiCon AG dem Kunden in Rechnung stellen. Sollte der Kunde einen gegenteiligen Wunsch äußern, muss dies ausdrücklich und schriftlich erfolgen sowie von der digiCon AG bestätigt werden. Alle eingelagerten Gegenstände können jederzeit an den Auftraggeber zurück gesendet werden.

    8.5 Für Eingangsmedien, welche unser Glasmastering archiviert, gilt abweichend von Punkt 8.4 eine Frist von max. zwölf Monaten für die Archivierung.

    9. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Teilnichtigkeit

    9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

    9.2 Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kornwestheim bzw. das hieraus resultierende zuständige Amts- bzw. Landgericht ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

    9.3 Sollten diese AGBs oder einzelne Absätze derselben, ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.

     

     
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